Hinweise zur Beglaubigung
Beglaubigte Kopie:
Fotokopien oder Abschriften von erforderlichen Unterlagen müssen von einer Behörde oder von einer sonstigen Stelle, die zur Beglaubigung befugt ist, beglaubigt werden. Beglaubigungen durch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Sparkassen und Banken oder Rechtsanwälte reichen nicht aus.





