Hinweise zur Praxiszeit
Wurde die praktische Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt, wird sie in dem Umfang als Tätigkeit bzw. Prüfungstätigkeit berücksichtigt, der dem Verhältnis zwischen der Teilzeitbeschäftigung und einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Unterbrechungen der praktischen Tätigkeit durch Sonderurlaub, Erziehungsurlaub oder längere Krankheitszeiten sind keine Tätigkeitszeit.
Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO
ist eine Tätigkeit bei
– Berufsangehörigem (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)
– Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
– vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen
– Buchprüfungsgesellschaft
– genossenschaftlichem Prüfungsverband
– Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
– überörtlicher Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO:
ist Prüfungstätigkeit, d.h.
– Teilnahme an Abschlussprüfungen
und
– Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte
bei
– Berufsangehörigem (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)
– Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
– vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen
– Buchprüfungsgesellschaft
– genossenschaftlichem Prüfungsverband
– Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
– überörtlicher Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Nachweis über die Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO:
Aus der Bescheinigung müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen.
Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen, sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von Bewerbern, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus.
Die Bescheinigung ist daher von der Stelle zu erteilen, bei der der Bewerber seine Prüfungstätigkeit abgeleistet hat (siehe Musterformulare).
Falls Zeugnisse über die berufliche Tätigkeit die erforderlichen Angaben zur Prüfungstätigkeit bereits beinhalten, reicht dies aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO.





