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Praxiskontakte

HLB Dr. Schumacher und Partner GmbH Münster
Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbH Münster
Dr. von der Hardt und Partner Münster

Hinweise zur Praxiszeit

Wurde die praktische Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt, wird sie in dem Umfang als Tätigkeit bzw. Prüfungstätigkeit berücksichtigt, der dem Verhältnis zwischen der Teilzeitbeschäftigung und einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.

Unterbrechungen der praktischen Tätigkeit durch Sonderurlaub, Erziehungsurlaub oder längere Krankheitszeiten sind keine Tätigkeitszeit.

 

Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO

ist eine Tätigkeit bei          

 

–           Berufsangehörigem (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)

–           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

–           vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen

–           Buchprüfungsgesellschaft

–           genossenschaftlichem Prüfungsverband

–           Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes

–           überörtlicher Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

 

 

Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO:

ist Prüfungstätigkeit, d.h.    

 

 –          Teilnahme an Abschlussprüfungen

und

–           Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte

 

bei          

–           Berufsangehörigem (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)

–           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

–           vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen

–           Buchprüfungsgesellschaft

–           genossenschaftlichem Prüfungsverband

–           Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes

–           überörtlicher Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

 

Nachweis über die Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO:

Aus der Bescheinigung müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen.

Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen, sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von Bewerbern, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus.

Die Bescheinigung ist daher von der Stelle zu erteilen, bei der der Bewerber seine Prüfungstätigkeit abgeleistet hat (siehe Musterformulare).

Falls Zeugnisse über die berufliche Tätigkeit die erforderlichen Angaben zur Prüfungstätigkeit bereits beinhalten, reicht dies aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO.