Auditing, Finance and Taxation (M.A.)
Bewerbung
Hinweise zur Bewerbung
Das Studium „Auditing, Finance and Taxation“ beginnt regulär im Sommersemester. Ab dem Wintersemester 2022/23 ist auch ein Quereinstieg möglich – wir beraten Sie gerne!
Bewerbungszeitraum zum Wintersemester
- Ab Mitte/Ende April bis 15. Juli (Ausschlussfrist)
Bewerbungszeitraum zum Sommersemester
- Ab Ende Oktober/ Anfang November bis 28. Februar (Ausschlussfrist)
Bewerbungen sind nur online möglich.
Informationen für Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zum Masterstudiengang Auditing, Finance and Taxation müssen Bewerberinnen und Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium (z.B. Diplom oder Bachelor)
- Eine mindestens sechsmonatige auf den Hochschulabschluss folgende Praxiszeit, davon drei Monate Tätigkeit gem. § 9 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung und drei Monate Prüfungstätigkeit gem. § 9 Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung
- Bestehen einer Zugangsprüfung
- Grundkenntnisse der englischen Sprache (Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens)
Die Zugangsprüfung findet im Dezember 2022 und im März 2023 an der Hochschule Osnabrück statt. Weitere Termine
Die aktuellen Ordnungen zu diesem Studiengang finden Sie im Amtsblatt.
Hinweis zur Zugangsprüfung:
Für die Zugangsprüfung stellt Ihnen der Masterstudiengang umfangreiche Vorbereitungsmaterialien zur Verfügung (Bitte wenden Sie sich für die Zusendung der Unterlagen an die Studiengangkoordinatorin Frau Thiele unter info@maft.de). Außerdem findet ca. 2-4 Wochen vor der Zugangsprüfung eine Informationsveranstaltung zur Zugangsprüfung statt.
Bewerbungsunterlagen
Folgende Zeugnisse und Bescheinigungen sind zusätzlich zur Online-Bewerbung nach Erhalt einer Zulassung im Rahmen der Immatrikulation als Originale bzw. beglaubigte Kopien einzureichen (Hinweise zur Beglaubigung):
- Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung
(z.B. Abitur, Fachoberschule)
- Nachweis eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Hochschulstudiums
(beispielsweise Diplom oder Bachelor – unabhängig von der Fachrichtung – oder 1. juristisches Staatsexamen)
- Nachweis englischer Sprachkenntnisse
(beispielsweise durch Bachelorzeugnis)
- Nachweis der Praxiszeit
Bescheinigung über mindestens drei Monate Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO und drei Monate Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO, jeweils nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Datum der letzten Prüfungsleistung ist maßgebend) und vor Studienbeginn (Hinweise zur Praxiszeit)
- Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Zugangsprüfung
Die Zahlung der Gebühr für die Zugangsprüfung (150 €) ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Zugangsprüfung. Sie muss bis zum Ende der Bewerbungsfrist auf folgendes Konto der Hochschule Osnabrück eingegangen sein:
IBAN: DE52 2655 0105 0000 6156 90
Bank: Sparkasse Osnabrück
Verwendungszweck (bitte unbedingt so angeben): Name, MAFT, Zupr „Semester“ (z.B. SS 2022)
- Sonstiges
Angaben zu Wehrdienst, Zivildienst, sozialem und ökologischem Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst können Sie ggf. durch Nachweise belegen.
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, fügen Sie bitte Ihrem Antrag einen Nachweis Ihrer Staatsangehörigkeit (z. B. Kopie des Reisepasses) und ggf. eine Meldebescheinigung bei, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Bitte reichen Sie die Unterlagen zur Immatrikulation bei der Hochschule Osnabrück ein:
Hochschule Osnabrück
Studierendensekretariat
Postfach 1940
49009 Osnabrück
Wer darf beglaubigen?
Amtlich beglaubigen kann jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und ein Dienstsiegel führt. Die Hochschule Osnabrück akzeptiert amtliche Beglaubigungen von folgenden Stellen:
- Bundesbehörden (in Deutschland)
- Landesbehörden (in Deutschland)
- Kommunalverwaltungen (in Deutschland)
- Notare mit deutscher Zulassung
- öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen (in Deutschland)
- Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
- Außenstellen des DAAD
- Schulen in Deutschland oder deutsche Schulen im Ausland
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Sparkassen, Banken, Versicherungen, Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern.
Wie sieht eine Beglaubigung aus?
Die amtliche Beglaubigung muss, wie das Muster zeigt, mindestens enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Schriftstücks,
- die Feststellung, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
- den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegeben Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
- Ort und Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des Beglaubigenden sowie den Abdruck des Dienstsiegels.
Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.
Beglaubigungen bei mehrseitigen Kopien
Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) über einander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint (siehe Darstellung im linken oberen Teil des Musters).
Es kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.
Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. „Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt“). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.
Wurde die praktische Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt, wird sie in dem Umfang als Tätigkeit bzw. Prüfungstätigkeit berücksichtigt, der dem Verhältnis zwischen der Teilzeitbeschäftigung und einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Unterbrechungen der praktischen Tätigkeit durch Sonderurlaub, Erziehungsurlaub oder längere Krankheitszeiten sind keine Tätigkeitszeit.
Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO
ist eine Tätigkeit bei
- Berufsangehörigen (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen
- Buchprüfungsgesellschaften
- genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
- Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes
- überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO
ist Prüfungstätigkeit, d.h.
- Teilnahme an Abschlussprüfungen
und - Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte
bei
- Berufsangehörigen (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferin)
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen
- Buchprüfungsgesellschaften
- genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
- Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes
- überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Nachweis über die Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO
Aus der Bescheinigung müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen.
Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen, sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von Bewerbern, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus.
Die Bescheinigung ist daher von der Stelle zu erteilen, bei der der Bewerber seine Prüfungstätigkeit abgeleistet hat (siehe Musterformulare).
Falls Zeugnisse über die berufliche Tätigkeit die erforderlichen Angaben zur Prüfungstätigkeit bereits beinhalten, reicht dies aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO.
Wie funktioniert die Online-Bewerbung für das Masterstudium?
Zunächst einmal müssen Sie sich mit Ihren persönlichen Daten und Ihrer E-Mail-Adresse als Bewerber*in registrieren und sich einen Account zulegen. Danach erhalten Sie die Zugangsdaten per E-Mail und müssen nach erstmaligem Einloggen das Passwort ändern.
Die weiteren Angaben zu Ihrer Bewerbung (FH-Reife / Abitur, Ausbildung, Praktikum, Vorstudienzeiten und andere Angaben) werden schrittweise abgefragt. Sie können innerhalb des Bewerbungszeitraums Ihre Bewerbung jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt mittels Ihrer Zugangsdaten weiter fortführen, korrigieren oder ändern.
Erst wenn Sie alle Angaben vollständig gemacht haben, können Sie die Bewerbung abschicken. Wenn die Bewerbung endgültig abgeschickt wurde, können Sie online keine Änderungen mehr durchführen.
Fragen zur Bewerbung?
Bei Fragen hilft der ServiceDesk gerne weiter: Telefon: 0541 969-7100, E-Mail: servicedesk@hs-osnabrueck.de.